Hessischer Tischtennisverband stellt die Weichen für den Saisonstart

Limburg-Weilburg. Seit dem 19.08.2021 gilt die neue Coronavirusschutzverordnung. Auf diesen Grundlagen musste auch der Hessische Tischtennisverband (HTTV) die Weichen für den Saisonstart stellen. Damit auch Mannschaftssport grundsätzlich möglich ist, ist die sogenannte 3 G-Regel, welche den Zutritt zu Innenräumen und somit auch zu Sporthallen in Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 35 nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen ermöglicht, wichtig und einzuhalten. Von Bedeutung ist außerdem das Eskalationskonzept, welches Corona-Auflagen in Abhängigkeit der Inzidenzlage regelt, einschließlich weitergehender Maßnahmen ab einer Inzidenz von 50 bzw. 100, z.B. zusätzliche Kontaktregeln. Im Blick behalten müssen die Sportvereine, – verbände und -veranstalter weiterhin die kommunalen Regelungen, die über die obengenannten Bestimmungen verschärfend hinausgehen können.

Das Präsidium des HTTV hat am 26.08.2021 beschlossen, dass unter Anwendung der Vorschriften der Wettspielordnung nachfolgende Regeln mit sofortiger Wirkung in allen Spiel- und Altersklassen im Bereich des HTTV (einschließlich seiner Bezirke und Kreise) in Kraft treten:

1.Mannschaftskämpfe aller Spielsysteme werden mit Doppeln ausgetragen. Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich behördlicher Anordnungen, welche die Austragung von Doppeln verhindern oder einschränken können.

2.Die Vorschriften für die Absetzung von Mannschaftskämpfen werden wie folgt ergänzt: Die Absetzung eines Mannschaftskampfes durch den Ressortleiter Mannschaftssport darf auch dann erfolgen, wenn die Hallenkapazität durch behördliche Anordnungen eingeschränkt wird oder die Austragungsstätte unter Hinweis auf das Infektionsgeschehen erst gar nicht zur Verfügung steht. Der Antrag auf Absetzung ist seitens des Vereins unter Vorlage einer amtlichen Mitteilung zu stellen.

3.Alle Spielleiter im HTTV werden angewiesen, über Vereinsanfragen, die durch Krankheitsfälle ausgelöst werden, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften zu entscheiden. Erkrankungen jedweder Art sowie Quarantänen im Rahmen der Pandemie erfordern eine Ersatzgestellung und begründen keinen Antrag auf Spielabsetzung.

Die Regelungen gelten vorerst für die gesamte Saison 2021/2022, sofern besondere Umstände nicht eine andere Entscheidung erzwingen.
Zusätzlich zu den Beschlüssen weist der Verband besonders auf die Thematik der sogenannten 3G-Regel hin. Der gesetzlich geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen, kann dabei auf mehreren Wegen erfolgen (Zusammenfassung):
1.durch einen Impfnachweis,
2.durch einen Genesenennachweis,
3.durch einen Testnachweis mit notwendigen Daten; die zugrundeliegende
Testung kann auch durch einen PCR-Test erfolgen,
4.durch einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis,

5.durch den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen
Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte),
6.durch einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen.

Ein Laien-Selbsttest (vor Ort oder zu Hause) ist hingegen nicht ausreichend.
Soweit nach der aktuellen Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

Die Kontrolle der Nachweise obliegt dem Sportstättenbetreiber, in der Regel der Verein. Dies gilt ebenfalls im Rahmen des Spiel- oder Wettkampfbetriebs hinsichtlich der Kontrolle z.B. der Gastmannschaft.
In der Praxis sollte der Abgleich der von den Mannschaftsführern genannten Aufstellungen mit den vorgelegten Dokumenten ausreichen und nur wenig Zeit in Anspruch nehmen. uh

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